§1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
(2) Der Theaterverein „Altmühltaler Laienbühne Walting“ ist ein Verein zur Pflege des
Theaterspielens. Er hat seinen Sitz in Walting. Das Geschäftsjahr beginnt am 15ten März
und endet am 14ten März.
§2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins
zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem
Ermessen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod,schriftliche Austrittserklärung und
Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in
grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§3 Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt,der aus dem ersten Vorstand,
dem zweiten Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer besteht. Bei Verhinderung des
ersten Vorstands wird dieser durch den zweiten Vorstand vertreten.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils in der ordentlichen
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch
solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds
ist möglich.
(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen,
dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in
allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden
Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder
für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
$4 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im Oktober
eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
b) die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
c) den Ausschluss eines Mitglieds,
d) die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens,
e) Satzungsänderungen.
(2) Außerordentliche Mitgliedsversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens
fünf Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand
nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung
einberufen.
(3) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit
nicht die Satzung etwas abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder.
§5 Auflösung des Vereins
1)Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.